Im März ist der Heizölpreis lediglich um 8,6 Prozent gestiegen. Offensichtlich ist heutzutage schon eine gute Nachricht, wenn die Kosten nicht mehr so schnell steigen. Das böse Erwachen kommt jedoch regelmäßig einmal im Jahr, wenn die Abrechnung der Betriebskosten ansteht. Dies ist jedoch häufig unberechtigt, weil viele Abrechnungen fehlerhaft sind.
Dies fängt bereits damit an, dass wesentliche Bestandteile der Abrechnungen, wie Listen, Anhänge und Verteilungsschlüssel, nicht enthalten oder kaum nachzuvollziehen sind. Sofern diese unbeanstandet bleiben, muss unter Umständen zu Unrecht eine Nachzahlung geleistet werden. Dabei ist eigentlich klar geregelt, wie eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung aussehen muss und welche Angaben dort gemacht werden müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich nämlich aus der Heizkostenverordnung. Diese ist immer dann anwendbar, wenn in einem Mehrparteienhaus eine zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage vorhanden ist oder Fernwärme bezogen wird und die Kosten hierfür auf die einzelnen Parteien umgelegt werden. Außerdem hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung von 1981 entschieden, dass die Heizkostenabrechnung so abgefasst werden muss, dass sie auch ein Durchschnittsmieter ohne besondere Kenntnisse verstehen und überprüfen kann.
Doch nicht jeder Vermieter und Verwalter kennt diese Grundsätze oder wendet sie nicht an. In einer Überprüfung von über 600 Heizkostenabrechnungen in den letzten 10 Jahren stellten die Energieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz fest, dass knapp die Hälfte fehlerhaft war, während lediglich ein Drittel die Anforderungen der Heizkostenverordnung vollständig erfüllten.
Häufige Fehler sind beispielsweise fehlende Anfangs- oder Restbestände von Brennstoffen, falsche Abrechnung von verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten, falsche Ermittlung der Warmwasserkosten durch Anwendung einer veralteten Pauschale, falsche Abrechnung nach Wohnfläche oder die Berechnung nicht umlegbarer Kosten.
Nachzahlungen, die auf unvollständigen oder falschen Abrechnungen beruhen, sind nicht fällig und müssen daher zunächst nicht gezahlt werden. Der Mieter muss seine Einwände jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung dem Vermieter gegenüber anzeigen. Bei Unklarheiten können Mietervereine, Verbraucherstellen oder Rechtsanwälte behilflich sein.